Grundsätzlich setzen sich die Kosten eines Rechtsstreits aus dem Rechtsanwaltshonorar und den Gerichtskosten zusammen.
Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht darin, dass im ersten Rechtszug keine Kostenerstattung stattfindet. Das bedeutet, dass jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Beauftragen Sie also einen Rechtsanwalt bspw. mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und gewinnen den Rechtsstreit, unterliegen der gegnerischen Partei oder schließen einen Vergleich, dann tragen Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts.
Die Abrechnung meiner Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgebend für die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist der Streitwert der Angelegenheit. Dieser beträgt bspw. bei Kündigungen das Dreifache des Bruttomonatsgehalts. Er kann sich bei Schließung eines Vergleichs, der u.a. Vereinbarungen zu Zeugnisses oder Provisionsbezügen enthält, noch erhöhen. An der Höhe der Abfindung "verdient" der Rechtsanwalt übrigens nicht. Nach dem Klageverfahren wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein und sich gegen eine Kündigung wehren wollen, übernimmt nach einer Prüfung in der Regel die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Etwas anderes gilt bei der Schließung eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Hier tritt die Rechtsschutzversicherung oft nicht ein, da die Versicherungen bei einer einvernehmlichen Lösung eines Arbeitsverhältnisses einen Rechtspflichtverstoß des Arbeitgebers ausschließen.
Ich selbst bevorzuge ein offenes Gespräch über die Kosten gleich am Anfang der Übernahme eines Mandats, damit das Kostenrisiko für Sie von Anfang an einschätzbar ist.
Im übrigen wird für eine erste Beratung eine Gebühr von € 65, € 130 höchstens € 190 zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Je nachdem wie schwierig oder umfangreich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist, entscheidet der Rechtsanwalt über die Höhe der Beratungsgebühr.
Es gibt auch die Möglichkeit, Honorarvereinbarungen zu treffen, in denen ein fester Stundensatz vereinbart wird. Dabei ist zu beachten, dass in einem Gerichtsverfahren - im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Tätigkeit- die Honorare nicht niedriger sein dürfen als die gesetzlichen Gebühren.
Für die Gerichtskosten gilt das Gerichtskostengesetz. Sie richten sich ebenfalls nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Grundsätzlich ist der Kläger der Kostenschuldner. Falls er obsiegt, muss jedoch der Klagegegner die Kosten übernehmen. Obsiegt der Kläger nur zum Teil oder unterliegt er, muss er die Kosten zum Teil bzw. vollständig tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte insolvent ist.